CO129-429 - Public Offices & Others - 1915 — Page 71

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rung anderen Kriegsmaterials als des in der letzteren bezeich- neten wird die Firma Carlowits & Co. durch gegenwartigen Vertrag nicht beschrankt,

Die Firma Carlowits & Co, wird der Firma Fried. Krupp Ak- tiengesellschaft Mitteilung machen, falls sie einen neuen Teil- haber aufnehmen will, und die Zustimmung der Firma Fried. Erupp Aktiengesellschaft hierzu einholen, Andererseits behalt sich die Firma Fried. Krupp Aktiengesellschaft vor, ihrer Vertretung in China eine oder mehrere Personen su attachiren, uber deren Wirksamkeit besondere Vereinbarungen zwischen der Firma Fried, Krupp Aktiengesellschaft und Firma Carlowits à Co. zu treffen

sein wurden,

der

§ 5.

Die Firma Carlowits & 00. verpflichtet sich, đeż Kaiserlich Chinesischen Behorden, mit denen sie Vertrage über

Kriegsmaterial abschliesst, einen Rabatt auf die aufgegebenen und

aufzugebenden Preise mr in Hohe su 5 % xụ gewahren, Der Ra-

batt ist aus den nach § 9 der Firma Carlowits & Co, zukommenden

Provisionssatzen zu bestreiten und der Firma Fried, Krupp Aktien-

gesellschaft nicht besonders in Rechnung zu stellen. Es soll jedoch gestattet sein, den Betrag des Rabatts in Hohe von 5 %% bei der Festsetzung der Vertragssumme in Abzug su bringen.

§

Ueber alle von der Firma Carlowits & Co. uber die Lieferung von Kriegsmaterial aufzugebenden Bestellungen sollen Vertrage abgeschlossen werden gemaaa dem anliegenden Kontraktsohema, welches in allen seinen Bestimmungen ausschliess- lich massgebend sein soll. Die Vertrage sind den Bestellbriefen

ansuzchliessen.

§

7.

na oh

Die Firma Carlowits & Co. macht sich verbindlich, besten Kraften für den Vertrieb der Erseugnisse der Firma Fried. Krupp Aktiengesellschaft tatig su sein und so dafur zu sorgen,

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